Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Vertragsabschluß

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Vertragsabschluß kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam zustande; gleiches gilt für mündliche Nebenabreden. Änderungen sind dem Lieferanten spätestens 10 Kalendertage nach Datum der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Danach sind keine Änderungen mehr möglich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Bestellungen von Liefergegenständen  deren  Auslegung,  Konstruktions-   und Zusammensetzungsmerkmale der Besteller vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, daß Auslegung, Konstruktion oder Zusammensetzung funktionsgerecht und betriebssicher sind und nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Besteller stellt den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme frei.

2. Preise

Unsere Preise gelten ab Rampe im Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Spesen, zuzüglich der jeweiligen gültigen Mehrwertsteuer. Alle Preise sind freibleibend. Die Preise gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag - für Aufträge auf Abruf werden stets die, am Tag der Auslieferung oder bei Fälligkeit der Abnahme, gültigen Preise berechnet.

3. Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferanten. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber und auf Kosten des Bestellers angenommen. Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind unzulässig, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Reklamationen berechtigen den Besteller nur zur Zurückbehaltung von Zahlungen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können wir ab Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen, unbeschadet der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, geht ein Wechsel oder Scheck zu Protest oder wird von dritter Seite gegen ihn vollstreckt, so werden alle, auch noch nicht fälligen Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig gestellt.

4. Lieferungen und Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Vorliegen aller wesentlicher Angaben, wenn der Besteller solche zu machen hat. Gleiches gilt auch hinsichtlich einer evtl. vom Kunden zu erbringenden Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder, falls der Versand aus vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wir sind berechtigt, Liefertermine zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir in der Durchführung des Auftrags aus von uns nicht zu vertretenden Gründen behindert sind; dies gilt insbesondere bei Lieferstörungen unserer Zulieferer, Rohstoffverknappung und behördlichen Maßnahmen sowie für alle Fälle höherer Gewalt. Unter Ausschluß weitergehender Ansprüche ist der Käufer in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine uns gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

5. Zeichnungen und Dokumentationen

Die in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten, Angeboten und sonstigen Unterlagen genannten Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und sonstigen Angaben sind nur annähernd. Verbindlich sind sie nur, wenn sie im Vertrag ausdrücklich zum Gegenstand und zur Bedingung des Vertrags erhoben wurden.

6. Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder Lager verläßt (EXW gem. Incoterms neueste Fassung). Bei Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

7. Entgegennahme und Erfüllung

Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8. entgegenzunehmen.

8. Haftung für Mängel der Lieferung

Offensichtliche Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Für Mangel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet der Regelung in Satz 8. letzter Absatz wie folgt. Der Lieferant kann ‚Teile, die sich innerhalb der Gewährleistungszeit als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen nach seinem Ermessen ausbessern, innerhalb seiner Liefergrenzen neu liefern oder den entsprechenden Wert vergüten. Die Ursachen für den Mangel müssen vor dem Gefahrübergang liegen. Darunter fallen insbesondere fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelhafte Ausführung. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate; für Fremderzeugnisse oder bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Eintreffen der Lieferung beim Besteller. Verzögern sich Versand, Montage oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so erlischt die Mängelhaftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Behauptet der Käufer Mängelansprüche, so sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur verpflichtet, sofern der Käufer den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr dem Lieferer überbringt. Die Transportkosten werden dann in vollem Umfang erstattet, sofern eine Gewährleistungspflicht besteht und sofern wir Gelegenheit zur Überprüfung und Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hatten. Ist dem Käufer die Rücksendung der beanstandeten Lieferung nicht möglich (nicht transportabel, Einbau oder Zusammenbau), so können wir den Schaden an Ort und Stelle beheben oder beheben lassen. Erweist sich die Beanstandung als unberechtigt, so trägt der Käufer die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten. Eine Einsendung beanstandeter Ware an uns muß in fachgerechter Verpackung erfolgen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Nichtbeachten der Betriebsvorschriften, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung der UVV, natürliche bzw. bestimmungsgemäße Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind. Ist die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, ist der Besteller zur Minderung berechtigt. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zwingend gehaftet wird.

9. Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht

Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Lieferanten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag. Werden Liefergegenstände des Lieferanten a) be- und/oder verarbeitet oder b) mit anderen Gegenständen zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden bzw. verarbeitet, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferanten anteilsmäßig ein Miteigentum überträgt, und zwar im Falle a) im Verhältnis des Rechnungswerts der Liefergegenstände zum Rechnungswert der anderen Waren; der Besteller verwahrt das Eigentum für den Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Lieferwertes (plus Zinsen und Nebenforderungen) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Sofern der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15% übersteigt, werden wir solche nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben. Falls dem Lieferanten die Erfüllung seiner Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird, ist er berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall besteht keine Schadensersatzpflicht.

10. Sonstige Schadenersatzansprüche

Für sonstige Schadenersatzansprüche haftet der Lieferant im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Darüber hinausgehende Ansprüche auch aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zwingend gehaftet wird.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Höchstadt. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Erfüllungsort für alle Zahlungen des Bestellers ist Lonnerstadt.

12. Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

13. Teilunwirksamkeit

Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen rechtswirksam. Besteller und Lieferant werden für die unwirksamen Bestimmungen andere, im wirtschaftlichen diesen gleichkommende Bestimmungen vereinbaren.